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Grundordnung
Die gesellschaftsrechtliche Verfassung

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. In regelmäßigen Abständen erörtert der Aufsichtsrat die Geschäftsentwicklung, die Unternehmensplanung sowie die Unternehmensstrategie und deren Umsetzung. Er prüft die Quartalsberichte und verabschiedet die Jahresplanung sowie den Jahresabschluss der EPCOS AG und des Konzerns unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers. In seinen Aufgabenbereich fällt außerdem die Bestellung der Mitglieder des Vorstands. Bestimmte Vorstandsentscheidungen von besonderem Gewicht – zum Beispiel Akquisitionen und Desinvestitionen – sind an seine Zustimmung gebunden.

 

Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern und ist paritätisch aus Vertretern der Aktionäre und der Mitarbeiter besetzt. Der Aufsichtsrat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder Ausschüsse gebildet, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben erleich­tern und Beschlussfassungen des Gremiums vorbereiten. Die beiden wichtigsten Ausschüsse sind der Präsidialausschuss und der Prüfungsausschuss. Schwerpunkt der Tätigkeit des Präsidialausschusses bildet die Vorbereitung der Entscheidungen des Aufsichtsratsplenums über die Anstellungskonditionen und die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Der Prüfungsausschuss unterstützt den Aufsichtsrat in erster Linie bei der Prüfung der Quartals- und Jahresabschlüsse der EPCOS AG und des Konzerns. Die Ausschüsse berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über ihre Tätigkeit.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag.

Vorstand

Der Vorstand der EPCOS AG leitet den Konzern und führt seine Geschäfte in eigener Verantwortung und Initiative. Er vertritt die Gesellschaft nach außen. Er ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet und orientiert sich bei seinem Handeln an der Grundordnung des Unternehmens.

 

Der Vorstand der EPCOS AG besteht laut Satzung aus mindestens zwei Mitgliedern, deren Anzahl vom Aufsichtsrat erhöht werden kann. Mit dem Vorsitzenden (Chief Executive Officer (CEO)), dem Finanzvorstand (Chief Financial Officer (CFO)) und dem Chief Operations Officer (COO) umfasst der Vorstand derzeit drei Personen. Zu ihren Aufgaben gehören die strategische Ausrichtung und die Jahresplanung des Unternehmens, die Zuordnung von Ressourcen sowie die Kontrolle der Geschäfts­führung der Business Groups (ehemals: Geschäftsbereiche) und des Vertriebs. Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung der Quartals- und Jahresabschlüsse der EPCOS AG sowie des Konzerns und für die Besetzung von wichtigen Positionen im Unternehmen.

 

Der Vorstand arbeitet eng mit dem Aufsichtsrat zusammen. Er informiert den Auf­sichtsrat regelmäßig, schriftlich und mündlich, zeitnah und umfassend über alle für das Gesamtunternehmen relevanten Fragen der Strategie und Strategieumsetzung, der Planung, der Geschäftsentwicklung und der Finanz- und Ertragslage sowie über unternehmerische Risiken. Bestimmte Vorstandsbeschlüsse von besonderem Gewicht bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.

 

Die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagen und im Geschäftsverteilungsplan niedergelegt. Dieser wird durch Beschluss des Gesamtvorstands und nach Zustimmung des Präsidialausschusses verabschiedet. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen des ihm durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs geschäftsführungsbefugt. Der Vorstandsvorsitzende ist aber laufend über wesentliche Angelegenheiten der jeweiligen Ressorts zu unterrichten und kann gegen Maßnah­men anderer Vorstandsmitglieder Widerspruch einlegen. Über Themen, die mehrere Zuständigkeitsbereiche betreffen sowie über eine größere Anzahl von Themen grundsätzlicher Bedeutung – zum Beispiel Jahresabschluss, Geschäftspolitik, Unternehmensplanung und Unternehmensverträge – entscheidet der Gesamtvorstand.


Beschlüsse des Gesamtvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

 

Die Repräsentation der Gesellschaft und des Vorstands gegenüber der Öffentlichkeit obliegt dem Vorstandsvorsitzenden. Er kann diese Aufgabe aber auch nach eigenem Ermessen an andere Vorstandsmitglieder delegieren.